
Krankenkasse Zahnspange
Seit 2015 werden für alle Kinder und Jugendlichen neben abnehmbaren auch festsitzende Zahnspangen als Leistung der sozialen Krankenversicherung gewährt.
Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse sind:
- Kinder und Jugendliche müssen zu Behandlungsbeginn unter 18 Jahre alt sein
- Eine Korrektur der Zahn- und/oder Kieferfehlstellung ist aus medizinischen Gründen erforderlich
- Mit Hilfe eines international üblichen Index (IOTN) wird festgestellt, ob ein medizinischer Behandlungsbedarf besteht. Fehlstellungen werden aufgrund bestimmter Merkmale fünf Gruppen zugeteilt (von 1 = kein Behandlungsbedarf, bis 5 = sehr großer Behandlungsbedarf)
- Wird die Behandlungsnotwendigkeit mit IOTN-Grad 4 oder 5 eingestuft, so übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Zahnspange zur Gänze bei Vertragskieferorthopädinnen und -orthopäden und zum Teil bei Wahl-Kieferorthopäd:innen
Werden alle Voraussetzungen erfüllt und ein Antrag bei der Krankenkasse positiv geprüft, gebührt bei Behandlung durch eine:n Wahlärzt:in Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des Vertragstarifs.
Rein kosmetische Zahnregulierungen, innen liegende Zahnspangen, Keramikbrackets, Schienentherapie und ähnliches bleiben Privatleistung!